Das Unternehmen

Beratung

PR/Öffentlichkeitsarbeit

Medienarbeit

Werbung

Messen und Events

Personal

Projekte

Presse

Kontakt

Anfahrt

AGB's

Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachfolgenden AGB gelten für alle uns erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn nicht umgehend widersprochen wird.

§1

Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht gilt auch, wenn die Zusammenarbeit beendet wird oder nicht zu Stande kommt.

§2

Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treu-händerischen Gesichtspunkten.
Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgaben des Werbungtreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungtreibenden - insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder möglichen Form zu vertreten.

§3

Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbungtreibenden abzustimmen.
Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte (Freelancer) heranzuziehen. Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten

Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale.

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittlerin auf.

§4

Wird die Agentur mit der Erstellung eines Konzeptes beauftragt, so erkennt der Werbungtreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption an-gemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gelten branchenübliche Honoraranforderungen.

Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

§5

Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der Agentur nur zu Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

§6

Die Vergütung der Agenturleistungen erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten Kalkulation oder dem vereinbarten Stundensatz, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert-steuer nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen sind. Auf die allgemeinen Produktionskosten wird von der Agentur ein angemessenes Service-Fee berechnet. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene

Abschlagszahlungen zu verlangen. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur unberührt.

§ 7

Der Werbungtreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

§8

Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Werbungtreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume...), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.

§9

Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§10

Die Agentur haftet nicht bei Nicht-erfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstiger Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Werbungtreibenden ab.

Die Agentur selber haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages ist ausgeschlossen.

Nach der Druckfreigabe durch den Werbungtreibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit.

So weit der Werbungtreibende von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur.

Eine Haftung für die wettbewerbs-rechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

§11

Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Werbungtreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.

Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt.

Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungtreibende.

Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Bedeutung des Werbungtreibenden hinzuweisen (Referenz).

Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

§ 12

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung übriger Bestimmungen nicht.

An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§13

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur.

▲

▲

▲

▲

▲

▲